NDA - ein ultimativer Leitfaden

Inhalt: 

  1. Was ist ein Non Disclosure Agreement? 
  2. Zweck eines NDAs
  3. Vertragsbestandteile
  4. Die Grenzen eines NDAs 
  5. Hinweise zum Erstellen eines NDAs  

1. Was ist ein Non Disclosure Agreement (NDA)? 

Ein NDA, kurz für Non Disclosure Agreement ist eine Geheimhaltungsvereinbarung, bei der sich die beteiligten Parteien verpflichten, alle sensiblen Informationen streng geheim zu behandeln und nicht weiterzugeben. NDAs werden in der Regel zu Beginn einer Geschäftsbeziehung vereinbart. 

So kann ein Unternehmen beispielsweise einen neuen Mitarbeiter oder einen externen Freelancer vor Vertragsabschluss auffordern einen NDA zu unterschreiben, um sensible Unternehmensdaten zu schützen. Geheimhaltungsvereinbarungen können auch zwischen zwei Privatpersonen vereinbart werden. 

Im Gegensatz zu anderen Geschäftsverträgen, konzentriert sich die Geheimhaltungsvereinbarung ausschließlich auf den Schutz der Daten und des geistigen Eigentums eines Unternehmens oder auch einer Privatperson

Unterscheidung in zwei Kategorien: 

Generell unterscheidet man NDAs in zwei Kategorien, den einseitigen und den gegenseitigen. 

Einseitige Geheimhaltungsvereinbarung

Bei der einseitigen Geheimhaltungsvereinbarung verpflichtet sich nur eine Vertragspartei, vertrauliche Informationen nicht weiterzugeben. 

Beispiel: Ein Unternehmen beauftragt eine neue Webagentur für das Überarbeiten der Homepage. Um eine Kostenschätzung geben zu können, möchte die Webagentur auf vertrauliche Daten zugreifen. In diesem Fall kann das Unternehmen von der Webagentur verlangen einen NDA zu unterschreiben, der die Webagentur zum Stillschweigen über interne sensible Daten verpflichtet. 

Zweiseitige Geheimhaltungsvereinbarung 

Bei einer gegenseitigen oder zweiseitigen Geheimhaltungsvereinbarung, vereinbaren beide Vertragsparteien Stillschweigen zu bewahren. 

Beispiel: Zwei Unternehmen, ein Hersteller und ein Lieferant kooperieren in der Entwicklung eines gemeinsamen Produktes. Hierfür geben sie sich Zugriff auf interne Betriebsabläufe etc., die dann mit einem NDA geschützt werden können. 

Hinweis: Eine Geheimhaltungsvereinbarung ist kein Patent. Letzteres ist ein Schutzrecht für (technische) Erfindungen. Geheimhaltungsvereinbarungen hingegen regeln die geheimzuhaltenden Informationen. 

2. Zweck eines NDAs

Oftmals kommt es vor, dass Geheimhaltungsvereinbarungen lediglich “pro forma” unterzeichnet werden. Vor allem große Unternehmen verlangen manchmal schon vor einem Telefonat die Unterzeichnung eines NDAs. Ob dies wirklich sinnvoll und auch nötig ist, hängt davon ab, welche Informationen weitergegeben werden. 

In einigen Fällen ist ein NDA allerdings unerlässlich, da das Unternehmen zwangsläufig vertrauliche Informationen nach außen geben muss: Die Einstellung neuer Mitarbeiter, eine Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern oder die Suche nach Investoren. 

Hierbei helfen NDAs den notwendigen Schutz vor Mitwettbewerbern zu gewährleisten.  

Das gilt es zu beachten bei Vertraulichkeitsvereinbarungen: 

Doch bevor man in Erwägung zieht eine Geheimhaltung zu unterzeichnen oder seinen Geschäftspartner vorzuschlagen, sollte sich das Unternehmen die Frage stellen, welche sensiblen Informationen es überhaupt gibt. 

1. Einen NDA unterschreiben

Fordert ein potentieller Geschäftspartner dazu auf, eine Geheimhaltungsvereinbarung zu unterschreiben, sollte sich das Unternehmen die Frage stellen, ob es in der Lage ist diese auch zu bewahren. So benötigt das Unternehmen entsprechend Kapazitäten Mitarbeiter einzuweisen und später auf den Servern die Dokumente etc. zu löschen. 

2. Einen NDA vorschlagen  

Selber sollte das Unternehmen einen NDA vorschlagen, sobald es um Entwicklungen geht, die noch nicht patentiert sind. Aber auch nicht geschütztes Wissen, das mit Dritten geteilt wird muss zwingend mit einem sehr gut formulierten NDA geschützt werden. 

Im Folgenden werden verschiedene Situationen aufgezeigt, die unter Umständen einen NDA erfordern. 

Spezielle Vertragsformen

Insbesondere bei nachstehenden Vertragsformen empfiehlt sich oftmals zwingend eine Vertraulichkeitsvereinbarung, wobei diese bereits in den Verträgen per Klausel enthalten sein können: 

  • Letter of Intent
  • Beratervertrag
  • Mitarbeitervertrag
  • Vertriebsvertrag
  • Liefervertrag
  • Technologietransfer-Vertrag
  • Kooperationsvertrag
  • Lizenzvertrag

Letter of Intent

Ein Letter of Intent (LOI), auf Deutsch Absichtserklärung, ist eine rechtlich unverbindliche Absichtserklärung, die belegt, dass zwei Parteien in Anbahnung eines Vertrages stehen. Ein Anspruch auf Vertragsabschluss besteht dabei nicht, es geht darum, die Ernsthaftigkeit an einer Zusammenarbeit zu bekunden. 

Zusätzlich zum LOI wird dann in der Regel ein Geheimhaltungsvereinbarung benötigt, um sich gegenseitig zur Vertraulichkeit zu den Inhalten zu verpflichten, oder gar die Tatsache, dass man überhaupt in Verhandlung steht, beispielsweise bei einer geplanten Übernahme. 

Kooperationsvertrag

Bei geplanten Kooperationen sollte der Kooperationsvertrag erst nach der Unterzeichnung einer Geheimhaltungsvereinbarung unterschrieben werden. Ein Kooperationsvertrag regelt weitere Punkte im Zusammenhang mit internen Informationen und ergänzt dabei den NDA. 

Lizenzvertrag und Technologietransfer-Vertrag

Da bei einem Lizenzvertrag der Inhaber eines Schutzrechtes (bspw. Patent- oder Urheberrecht) sein Recht auf einen Dritten überträgt, ist auch hier eine Unterzeichnung einer Geheimhaltungsvereinbarung im Vorfeld dringend empfohlen. Denn eine Verhandlung über einen Lizenzvertrag kann oftmals nur durch Einblicke in sensible Informationen und Daten geschehen

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Gleiches gilt für den Technologietransfer Vertrag, der als eine Art Lizenzvertrag gesehen wird, mit dem Unterschied, dass es sich um Weitergabe von technischem “Know-How” handelt, bspw. Forschungs-und Entwicklungsergebnisse. 

Beraterverträge und sonstige Verträge mit externen Dienstleistern

Bei sämtlichen Verträgen mit externen Beratungsgesellschaften und einzelnen externen Dienstleistern wie Freelancer oder Marketingagenturen sollte vor der Anbahnung des Vertrages ebenso eine Geheimhaltungsvereinbarung unterschrieben werden. Nach Unterzeichnung können sensible Informationen offengelegt werden und als Basis für Projekt/- und Vertragsverhandlungen verwendet werden. 

Arbeits- und Mitarbeiterverträge 

Vor allem in sehr wettbewerbsintensiven Branchen verlangen Arbeitgeber oftmals zusätzlich zum Arbeitsvertrag eine Unterzeichnung eines NDAs. Eine entsprechende Klausel kann auch hier bereits im Vertrag enthalten sein.

Des Weiteren sind Vertraulichkeitsvereinbarungen üblich bei: 

  • Investorengespräche
  • Verkaufsverträge
  • Angestrebten Joint Ventures
  • Übernahmegespräche (M&A)
  • Bei Aufnahmen von Neukunden
  • Gespräche mit potentiellen neuen Partnern

3. Vertragsbestandteile einer Geheimhaltungsvereinbarung

Bei NDAs gilt wie auch für andere privatrechtlichen Verträge in Deutschland grundsätzlich Vertragsfreiheit. Dies bedeutet, dass die Vertragsparteien den Inhalt frei gestalten können, allerdings unter Beachtung der Grundsätze der guten Sitten (§138 BGB) und Treu und Glauben (§242 BGB). Zudem dürfen einseitige Verträge die zum schweigen verpflichtete Partei nicht unangemessen benachteiligen. 


Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten trotz Vertragsfreiheit nachstehende Punkte in jedem Fall in einem NDA geregelt werden:

  • Vertragsparteien
  • Vertragsgegenstand
  • Benennung der vertraulichen Informationen
  • Verwendungszweck
  • Vertragsstrafe
  • Schadensersatz
  • Nutzung bei nicht erfolgtem Vertragsabschluss
  • Gültigkeitsdauer
  • Salvatorische Klausel
  • Regelung über Nachweispflicht

  • Vertragsparteien 

Dieser Punkt umfasst alle Namen der beteiligten Personen oder Unternehmen inkl. Adresse.

  • Vertragsgegenstand 

Um welches Projekt handelt es sich? Definition aller vertraulichen Informationen, Daten, Papiere und Unterlagen, sowie Handlungen und Aussagen einzelner Parteien.

  • Benennung der vertraulichen Informationen 

Wörtliche Benennung der wichtigsten Informationen (beispielsweise Datenträger, Software etc.), um im Falle eines Rechtsstreits Klarheit zu haben.

  • Verwendungszweck 

Für welchen Zweck darf die Vertragspartei die Informationen verwenden, welche Daten dürfen sie ggf.  aus welchen Gründen weitergeben? / Nutzung der vertraulichen Informationen.

  • Vertragsstrafe 

Jeder NDA sollte für den Fall des Brechens der Schweigepflicht Vertragsstrafen festlegen. Sobald einer Partei das Zuwiderhandeln gegen die Geheimhaltung nachgewiesen wird, kann dann unabhängig davon, ob ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist eine vorher definierte Vertragsstrafe fällig werden.

  • Schadensersatz 

Neben der Vertragsstrafe wird festgelegt, dass ein durch Nichteinhalten der Geheimhaltung entstandener Schaden entsprechend ersetzt wird.

  • Nutzung bei nicht erfolgtem Vertragsabschluss 

Oftmals entstehen erst dann Schwierigkeiten, wenn es nach den Verhandlungen doch nicht zu dem erhofften Vertragsabschluss kommt. Sollten sich bis dahin schon gemeinsame Lösungen oder Ideen ergeben haben, stellt sich die Frage, wer diese Ideen weiter nutzen darf. Daher sollte im NDA genau geregelt werden, welcher Vertragspartei diese Ideen dann zustehen, bzw. wer sie nutzen darf oder ob beide Parteien Rechte daran behalten dürfen und so für eigene Konzepte anwenden dürfen.

  • Gültigkeitsdauer 

In der Regel werden NDAs zeitlich unbegrenzt abgeschlossen. Dies kann in manchen Fällen zu einer Benachteiligung einer Partei führen. Hier macht eine begrenzte Vertragsdauer Sinn.

  • Salvatorische Klausel 

Die salvatorische Klausel ist im Rahmen einer Vertraulichkeitsvereinbarung besonders wichtig, da sie bestimmt, dass der Vertrag seine Wirksamkeit behält, auch wenn einzelne Bestandteile unwirksam oder rechtswidrig sind.

  • Regelung über Nachweispflicht

Im Falle eines Vertragsbruch durch Offenlegung von geheimzuhaltenden Informationen muss die Nachweispflicht geregelt sein. Im Normalfall liegt die Beweislast bei der geschädigten Partei. Diese muss entsprechend nachweisen, dass die Enthüllung durch die andere Vertragspartei begangen wurde und nicht anderweitig geschah, beispielsweise durch Sicherheitslücken der E-Mail Server. 

Tipp: Für Geheimhaltungsvereinbarungen empfiehlt es sich nach Möglichkeit sehr genaue Regelungen aufzustellen, um so später etwaige Differenzen zu vermeiden.

4. Die Grenzen einer Verschwiegenheitserklärung

Neben den bereits erwähnten Einschränkungen durch die die allgemeinen Gesetze des BGBs (§138 BGB und §242 BGB) gelten die Normen der §§305ff. BGB

So können nicht alle Informationen vertraglich geschützt werden, beispielsweise wenn

  • die Einhaltung der Geheimhaltung unzumutbare Freiheiten einer Vertragspartei einschränkt. 
  • die Weitergabe der Informationen durch gesetzliche Verpflichtungen bedingt ist (Steuerangelegenheiten). 
  • die Ausübung des Berufs des Vertragspartners dadurch nicht mehr gewährleistet werden kann 
  • die Geheimhaltung einem Wettbewerbsverbot entspricht

Gerichte können ebenfalls durch NDA abgedeckte Informationen freigeben - hier ist dann das NDA ungültig. 

Um seinen Geschäftspartner nicht implizit durch Vorlage eines NDAs Vertrauen abzusprechen, ist es umso wichtiger, dass nur wirklich schützenswerte Informationen vorliegen und der NDA nicht einfach pro forma abgeschlossen wird. Vor allem dadurch, dass Vertraulichkeitsvereinbarungen keine bereits bekannten Informationen abdecken ist es unerlässlich, dass die Vereinbarung direkt vor Beginn der Gespräche unterzeichnet werden, was - vor allem wenn es unter Druck passiert - das Vertrauensverhältnis zum potenziellen Geschäftspartner beschädigen kann. 

Des weiteren kann ein NDA gerade für junge Unternehmen und Start-Ups hinfällig werden, da ihnen oftmals die Ressourcen zu einem Rechtsstreit fehlen. 

Zudem kann die Verwaltung von mehreren verschiedenen NDAs für Unternehmen schnell zur Last werden. Hier empfiehlt es sich eine standardisierte, gut ausformulierte und flexibel anpassungsfähige Geheimhaltung anzufertigen. Außerdem kann eine Vertragsmanagement-Software sehr hilfreich sein, um den Überblick zu behalten. 

5. Hinweise zum Erstellen eines NDAs 

Da es kein Standardsystem zum Erstellen einer Vertraulichkeitsvereinbarung gibt, müssen Unternehmen selbst herausfinden, wie sie diese verfassen. Folgende praxisnahe Tipps helfen zur Erstellung: 

  • kurz fassen - eine Seite reicht oft
  • klare und prägnante Formulierungen verwenden 
  • Vorlagen aus dem Internet nur mit Bedacht und entsprechender Eigenrecherche verwenden
  • Ggf. Vertragsverwaltungssysteme nutzen um Überblick zu bewahren

Ein Rechtsanwalt ist nicht zwingend nötig, allerdings gibt es durchaus Situation in denen sich professionelle Beratung lohnt, um auf der sicheren Seite zu sein. 

Außerdem kann ein gut organisiertes Vertragsmanagement, beispielsweise durch Verwendung einer Software, dabei helfen den Überblick zu behalten, die Verträge zu speichern und diverse Vertragsaufgaben zu automatisieren, wie bspw. Fristverlängerungen. Das steigert die Effizienz und spart Zeit und Nerven, gerade wenn man schnell einmal einen Überblick braucht. 

Disclaimer: 

Die Inhalte dieses Artikels dienen lediglich zu Informationszwecken. Es handelt sich hierbei um keine Rechtsberatung und eine Haftung für die Inhalte ist ausgeschlossen.

Sebastian Wengryn
CEO

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